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AGB

 
 

Übersicht der AGB und produktspezifischen Bedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Herunterladen
der pro aurum OHG, pro aurum Berlin GmbH & Co.KG sowie der pro aurum Vertrieb GmbH
Spezialbedingungen für das pro aurum Edelmetalldepot Herunterladen
Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern der pro aurum OHG
und pro aurum Berlin GmbH & Co.KG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der pro aurum OHG, der pro aurum Berlin GmbH & Co. KG sowie der pro aurum Vertrieb GmbH


Stand: Januar 2013


I.  Informationen über die Unternehmen

1. pro aurum OHG:
Sitz: München, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 82423
Gesetzlicher Vertreter: Robert Hartmann, Mirko Schmidt und die pro aurum Verwaltungs GmbH, HRB 147649 (Amtsgericht München), diese vertreten durch die Geschäftsführer Robert Hartmann und Mirko Schmidt
Ladungsfähige Anschrift: Joseph-Wild-Str. 12, D-81829 München
Telefon: +49 (89) 444 584 - 0, Telefax: +49 (89) 444 584 - 150

2. pro aurum Berlin GmbH & Co. KG:
Sitz: Berlin, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 36619 B
Gesetzlicher Vertreter: pro aurum Verwaltungs GmbH Berlin, HRB 96837 B (Amtsgericht Charlottenburg), diese vertreten durch die Geschäftsführer Robert Hartmann, Heiko Ganß und Mirko Schmidt
Ladungsfähige Anschrift: Hardenbergstraße 8, D-10623 Berlin
Telefon: +49 (30) 450 86 41 - 0, Telefax: +49 (30) 450 86 41 - 50

3. pro aurum Vertrieb GmbH:
Sitz: München, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 178875
Gesetzlicher Vertreter: Mirko Schmidt, Heiko Ganß, Karlheinz Jockel und Johann Gess
Ladungsfähige Anschrift: Joseph-Wild-Str. 12, D-81829 München
Telefon: +49 (89) 444 584 - 0, Telefax: +49 (89) 444 584 - 150


II.  Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte der pro aurum OHG, der pro aurum Berlin GmbH & Co. KG sowie der pro aurum Vertrieb GmbH (vorgenannte Gesellschaften im Folgenden „pro aurum“ genannt) mit Verbrauchern und Unternehmern (im Folgenden „KUNDE“ genannt) im Bereich des Warenvertriebs von Edelmetallen.
(2) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit pro aurum in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die mit pro aurum in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Geschäftsbeziehung treten.
(4) Die Geschäftsbedingungen von pro aurum gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen von pro aurum abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennt pro aurum nicht an, es sei denn pro aurum hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen von pro aurum gelten auch dann, wenn pro aurum in Kenntnis entgegenstehender oder von pro aurum verwandten Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des KUNDEN die Lieferung an die KUNDEN vorbehaltlos ausführt.
 

§ 2 Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher
Kein Widerrufsrecht

Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB besteht auch für Verbraucher kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (pro aurum) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.


§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote von pro aurum im Internet oder einem sonstigen Medium stellen eine unverbindliche Aufforderung an den KUNDEN dar bei pro aurum Waren zu bestellen.
(2) Bei der Abgabe einer Kauforder zu einem von pro aurum angebotenen Artikel per Telefax, Brief oder E-Mail gibt der KUNDE mit Zugang des Auftrages bei pro aurum ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(3) Bei der Bestellung mittels Eingabe auf der Internetplattform von pro aurum gibt der KUNDE gemäß den nachfolgend genannten Einzelschritten ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab:
(a) Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ kann der KUNDE die jeweilige Ware in den virtuellen Warenkorb legen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt noch kein Vertragsangebot dar. Vor Abgabe einer Kauforder wird der Inhalt der Bestellung einschließlich der Kundendaten auf einer Übersichtsseite zusammengefasst. Der KUNDE kann dort sämtliche Bestelldaten über die vorgesehenen Änderungsfelder korrigieren. Mit dem Anklicken des darunter liegenden Bestätigungsbuttons gibt der KUNDE ein verbindliches Angebot gegenüber pro aurum zum Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(b) Nach der Bestellung erhält der KUNDE von pro aurum eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei pro aurum bestätigt (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme dar. Ein Vertrag kommt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande.
(c) Der KUNDE kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung während der Geschäftszeiten bei pro aurum vor Ort einsehen oder unter www.proaurum.de herunterladen bzw. ausdrucken. Den Inhalt seiner Bestellung kann der KUNDE unmittelbar nach Abgabe seiner Bestellung ausdrucken. Der Vertragstext wird von pro aurum nach Vertragsschluss gespeichert. Für einen registrierten KUNDEN, das heißt einen KUNDEN, der einen Benutzernamen und ein Passwort besitzt, besteht die Möglichkeit den Vertragstext über die Funktion „Mein pro aurum“ auch nach Vertragsschluss online einzusehen. Ferner wird pro aurum dem KUNDEN den Vertragsinhalt einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Abgabe seiner Bestellung spätestens mit Lieferung in Textform zur Verfügung stellen.
(4) pro aurum ist berechtigt, das Angebot des KUNDEN innerhalb von 3 Handelstagen nach Zugang durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung kann per Brief, Telefax, E-Mail oder durch Übersendung der Ware erfolgen. Sofern nicht innerhalb der vorgenannten Frist eine Auftragsbestätigung oder Warenlieferung bei dem KUNDEN eingeht, gilt das Angebot als durch pro aurum abgelehnt.
(5) Sofern zwischen dem KUNDEN und pro aurum keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist Lieferung gegen Vorkasse vereinbart.
(6) Soweit zwischen dem KUNDEN und pro aurum keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind die Waren der Gattung nach bestimmt geschuldet, d. h., sollte die Ware nicht mehr lieferbar sein, ist pro aurum berechtigt dem KUNDEN eine qualitativ und preislich gleichwertige Ware zu übersenden.
(7) Bilddarstellungen im Online-Shop stellen einen Warenartikel nur in beispielhafter Form dar. Der tatsächliche Lieferanspruch des KUNDEN besteht nur für einen artgleichen oder gleichwertigen Artikel.
(8) Der KUNDE versichert, dass alle von ihm bei der Bestellung bzw. Registrierung im Online-Shop oder bei Bestellung per Brief, E-Mail oder Telefax getätigten Angaben (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, etc.) wahrheitsgemäß sind. Änderungen sind pro aurum unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Preise, Versandkosten, Handelszeiten
(1) Als vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Eingangs des Auftrags bei pro aurum gültigen Preise für Verkaufsgeschäfte in Euro zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit der Auftrag über die Internetplattform erteilt wurde und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Es gelten die üblichen Handelszeiten, welche unter der Homepage von pro aurum eingesehen werden können. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten über die Internetplattform abgegeben werden, gelten die jeweiligen Preislisten von pro aurum. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn des darauffolgenden Handelstages aktuelle Preis.
(3) Angebote die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehen werden während der Schalteröffnungszeiten des jeweiligen pro aurum Standortes bearbeitet. Für diese sind die Preise zum Zeitpunkt des Auftragseingangs bei pro aurum während der Schalterzeiten relevant. Ein Anspruch auf unverzügliche Orderannahme und -bestätigung außerhalb der jeweiligen Schalteröffnungszeiten besteht gegenüber pro aurum nicht. Sofern der Standort zum Zeitpunkt des Auftragseingangs besetzt ist, wird die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehende Order grundsätzlich sofort bearbeitet. Nicht sofort bearbeitete Aufträge werden mit dem zu Beginn der nächsten Schalteröffnungszeit relevanten Preis abgerechnet.
(4) Der Versand der Artikel erfolgt grundsätzlich auf Kosten des KUNDEN. Logistikoptionen und die damit verbundenen Kosten sind auf der Homepage von pro aurum veröffentlicht. Die Logistikkosten werden dem KUNDEN vor Abschicken des Online-Auftrages angezeigt.
(5) Sofern der KUNDEN bei der Bestellung angibt, die georderte Ware selbst an einer deutschen pro aurum Geschäftsstelle abzuholen, erfolgt die Bereitstellung der vom KUNDEN gekauften Edelmetalle bis zu 10 Werktage nach Benachrichtigung des KUNDEN über die erfolgte Bereitstellung der Ware kostenfrei. Wird die Ware vom KUNDEN nicht fristgerecht abgeholt, behält sich pro aurum vor, für jeden über die eingeräumte Abholfrist hinausgehenden Werktag ein Entgelt von 10,00 EUR pro Tag dem KUNDEN in Rechnung zu stellen. Dieses Entgelt ist bei Abholung in bar vom KUNDEN zu entrichten.
(6) Der KUNDE ist verpflichtet sich bei persönlicher Abholung der Ware durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis zu legimitieren. Andernfalls ist pro aurum berechtigt die Aushändigung der Ware zu verweigern.
(7) Die an diversen Geschäftsstellen angebotenen verkaufsoffenen Samstage gelten nicht als Handelstage. An verkaufsoffenen Samstagen eingehende Orders werden mit dem Preis zu Beginn des nächsten Handelstages abgerechnet.

§ 5 Einhaltung von Bestimmungen gemäß dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“

pro aurum kommt seinen Verpflichtungen nach, die sich aus den Bestimmungen des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“ ergeben. pro aurum behält sich darüber hinaus vor, im Einzelfall eine Identitätsprüfung und -aufzeichnung vorzunehmen.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug, Gegenansprüche
(1) Die Bezahlung der Waren erfolgt gegen Vorkasse durch den KUNDEN. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung oder mit Zugang der Rechnung bei dem KUNDEN ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlt der KUNDE innerhalb von 14 Tagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Für das Mahnverfahren entstehen Kosten, die der KUNDE zu tragen hat.
(2) Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen (Effektivzinsmethode). Der Verzugszinssatz beträgt für Verbraucher für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für Unternehmer für das Jahr 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Im Falle nicht fristgerecht bezahlter Ware ist pro aurum dem KUNDEN gegenüber ferner berechtigt für die Dauer des Zahlungsverzuges eine Aufwandsentschädigung zu erheben, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Edelmetalldepot-Verwahrpreisliste (jederzeit einsehbar unter www.proaurum.de) bemisst.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich pro aurum ausdrücklich vor.
(5) Bei Zahlungsverzug oder sonst offenbar werdender Kreditunwürdigkeit werden alle weiteren Forderungen von pro aurum gegen den KUNDEN sofort fällig.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem KUNDEN nur mit von pro aurum unbestrittenen oder gegenüber pro aurum rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der KUNDE nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferung, Lieferzeit
(1) Bei Zustellung erfolgt die Lieferung an die vom KUNDEN angegebene Lieferadresse. Dabei muss es sich ausschließlich um eine Haus- bzw. Firmenadresse handeln, bei denen eine direkte Übergabe an eine Person möglich ist. Die Beschickung von Postfächern oder die Hinterlegung bei Packstationen sind ausgeschlossen.
(2) pro aurum informiert den KUNDEN über die Übergabe seiner Ware an den Logistikpartner. Diese Information erfolgt nach Eingang des Kaufpreises bei pro aurum. Der KUNDE ist verpflichtet am Tag der mit pro aurum oder dem Logistikpartner vereinbarten Anlieferung ganztägig oder im Rahmen des vereinbarten Zeitfensters unter der Lieferadresse anwesend zu sein. Ein exakter Lieferzeitpunkt wird aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht
vereinbart.
(3) Aufträge, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingegangen und angenommen wurden, werden jeweils als Einzelfälle bearbeitet und können nicht zusammengefasst werden. Die Auslieferung der Waren erfolgt separat je Auftrag. Etwaige Logistikkosten fallen je Auftrag an.
(4) Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern ist pro aurum im zumutbaren Umfang zur Teillieferung berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern ist pro aurum zur Teillieferung berechtigt.
(5) Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil pro aurum von seinem Lieferanten ohne ein Verschulden von pro aurum trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird, ist pro aurum zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird pro aurum den KUNDEN unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten oder gleichwertige Artikel zur Ersatzlieferung anbieten.
(6) Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Circa-Fristen).
(7) Kommt der KUNDE in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pro aurum berechtigt, Ersatz des pro aurum insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behält sich pro aurum vor.
(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den KUNDEN über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
(9) pro aurum haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von pro aurum zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von pro aurum ist pro aurum zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von pro aurum zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von pro aurum auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
(10) pro aurum haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von pro aurum zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) Sofern der KUNDE Unternehmer ist, haftet pro aurum im Übrigen im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mit mehr als 15 % des Lieferwertes.
(12) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des KUNDEN bleiben vorbehalten.
(13) Die Auslieferung der Ware erfolgt grundsätzlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 8 Gefahrenübergang
(1) Ist der KUNDE Verbraucher, gilt folgendes: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware geht im Fall der Versendung erst mit Übergabe an den KUNDEN oder seinen Beauftragten über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der KUNDE im Annahmeverzug befindet.
(2) Ist der KUNDE Unternehmer, gilt folgendes: Sofern zwischen pro aurum und dem KUNDEN keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, ist Lieferung „ab Lager“ (pro aurum) vereinbart. Die Transportversicherung ist in den regulären Logistikkosten grundsätzlich eingeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum von pro aurum.
(2) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der KUNDE pro aurum unverzüglich nach bekannt werden mitzuteilen. Der KUNDE haftet für alle Kosten, die pro aurum für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen sind.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den KUNDEN wird stets für pro aurum vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, pro aurum nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt pro aurum das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(4) Wird die Ware, mit anderen, pro aurum nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt pro aurum das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des KUNDEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
dass der KUNDE pro aurum anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der KUNDE verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für pro aurum.

§ 10 Mängelrechte, Schadensersatzhaftung gegenüber Verbrauchern
(1) Soweit zwischen pro aurum und dem Verbraucher keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder nachstehend keine abweichende Regelung enthalten ist, finden für Verbraucher die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
(2) Für eine Haftung von pro aurum auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und Begrenzungen:
(a) pro aurum haftet, sofern pro aurum Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet pro aurum nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
(b) Sofern pro aurum gemäß Abs. (2) (a) für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung von pro aurum auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen pro aurum nach dem bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischer Weise rechnen musste.
(c) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten weder, wenn pro aurum eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit noch für gesetzliche Ansprüche.
(d) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Dritter derer sich pro aurum zur Vertragserfüllung bedient.

§ 11 Mängelrechte, Schadensersatzhaftung gegenüber Unternehmern
(1) pro aurum ist verpflichtet, dem Unternehmer die bestellte Ware bei Übergabe mangelfrei zu übergeben.
(2) Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist pro aurum verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht Seite 1 von 2 dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Unternehmer kein Rücktrittsrecht zu.
(5) pro aurum haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Unternehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von pro aurum beruhen. Soweit pro aurum keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) pro aurum haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern pro aurum schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Unternehmer vertraut hat und auch vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
(10) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. (1) bis (9) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach Abs. (10) S. 1 gilt auch, soweit der Unternehmer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(11) Soweit die Schadensersatzhaftung pro aurum gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von pro aurum.

§ 12 Schadenspauschalierung
Im Fall der Nichtabnahme des Kaufgegenstandes durch den KUNDEN ist pro aurum berechtigt von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch zu machen. Verlangt pro aurum Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Nettokaufpreises. Dem KUNDEN wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die von pro aurum angegebene Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich pro aurum vor. Sofern der KUNDE mit der Zahlung des Kaufpreises in Vorleistung gegangen ist, ist pro aurum berechtigt, die Schadenspauschale gem. S. 1 und / oder einen weitergehenden Schaden gem. S. 3 von der geleisteten Vorauszahlung in Abzug zu bringen und verpflichtet, den verbleibenden Restbetrag an den KUNDEN zurückzuerstatten.


III. Ankaufbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Ankaufbedingungen gelten für alle Ankaufsgeschäfte, Rechtsgeschäfte und Leistungen im Zusammenhang mit dem Wareneinkauf durch die pro aurum OHG, die pro aurum Berlin GmbH & Co. KG sowie die pro aurum Vertrieb GmbH (vorgenannte Gesellschaften im Folgenden „pro aurum“ genannt) mit den Verkäufern.
(2) Die Ankaufbedingungen von pro aurum gelten ausschließlich. Die hiervon abweichenden Ankaufbedingungen oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers erkennt pro aurum nicht an, es sei denn, pro aurum hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Ankaufbedingungen von pro aurum gelten auch dann, wenn pro aurum in Kenntnis entgegenstehender oder zu den von diesen Ankaufbedingungen abweichenden Bedingungen des Verkäufers die Lieferung von Waren annimmt oder diese bezahlt.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von pro aurum im Internet oder einem sonstigen Medium stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Verkäufer dar, ein Verkaufsangebot gegenüber pro aurum abzugeben.
(2) Bei der Abgabe einer Verkaufsorder für einen beliebigen Artikel im Online-Shop, per Telefax, Brief bzw. E-Mail gibt der Verkäufer mit Zugang des Auftrages bei pro aurum ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Verkaufvertrages ab. Gleichzeitig erklärt der Verkäufer, dass er das vollständige Eigentum an der zum Verkauf angebotenen Ware besitzt bzw. zum Verkauf berechtigt ist.
(3) pro aurum ist berechtigt, das Angebot des Verkäufers innerhalb von 3 Handelstagen nach Zugang durch Übermittlung einer Ankaufsbestätigung anzunehmen. Die Ankaufsbestätigung kann per Telefax, Brief oder durch E-Mail erfolgen. Sofern nicht innerhalb der vorgenannten Frist eine Ankaufsbestätigung von pro aurum bei dem Verkäufer eingeht, gilt das Verkaufsangebot als durch pro aurum abgelehnt.
(4) Wird verwertbare Ware ohne vorhergehendes schriftliches Verkaufsangebot eingesandt, wird, die Einsendung als Verkaufsangebot gewertet, sofern keine abweichenden Umstände ersichtlich sind. Abrechnung und Auszahlung der Abrechnungssumme gelten als Annahme des Angebotes.
(5) Ist die gemäß § 2 (4) eingesandte Ware für pro aurum unverwertbar, erfolgt eine Retournierung auf Kosten des Einsenders oder Preisgabe.
(6) Der Verkäufer versichert, dass alle von ihm bei der Auftragsabgabe bzw. Registrierung im Online-Shop oder bei Auftragsabgabe per Brief, E-Mail oder Telefax getätigten Angaben (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, etc.) wahrheitsgemäß sind. Änderungen sind pro aurum unverzüglich mitzuteilen.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, zeitgleich mit Erteilung einer Order über den Online-Shop, per Telefax, Brief oder E-Mail pro aurum eine Kopie seines gültigen Ausweises (bei Personalausweisen die Vorder-/ Rückseite) zu übermitteln. Die Ausweiskopie ist spätestens zum Zeitpunkt des Wareneinganges (Selbstanlieferung oder Abholung durch einen Logistikdienstleister von pro aurum) bereit zu stellen bzw. der Ware gut leserlich beizulegen.

§ 3 Preise, Logistikkosten, Handelszeiten
(1) Als vereinbart gelten die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs bei pro aurum gültigen Preise für Ankaufgeschäfte in Euro, soweit der Auftrag über die Internetplattform erteilt wurde und keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Es gelten die üblichen Handelszeiten, welche unter der Homepage von pro aurum eingesehen werden können. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten über die Internetplattform abgegeben werden, gelten die jeweiligen Preislisten von pro aurum. Soweit Angebote außerhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn des darauffolgenden Handelstages aktuelle Preis.
(3) Angebote die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehen, werden während der Schalteröffnungszeiten des jeweiligen pro aurum Standortes bearbeitet. Für diese sind die Preise zum Zeitpunkt des Auftragseingangs bei pro aurum während der Schalterzeiten relevant. Ein Anspruch auf unverzügliche Orderannahme und -bestätigung außerhalb der jeweiligen Schalteröffnungszeiten besteht gegenüber pro aurum nicht. Sofern der Standort zum Zeitpunkt des Auftragseingangs besetzt ist, wird die per Brief, Telefax oder E-Mail eingehende Order grundsätzlich sofort bearbeitet. Nicht sofort bearbeitete Aufträge werden mit dem zu Beginn der nächsten Schalteröffnungszeit relevanten Preis abgerechnet.
(4) Die Abholung der Artikel erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Verkäufers. Logistikoptionen und die damit verbundenen Kosten sind auf der Homepage von pro aurum veröffentlicht. Der Verkäufer hat auch das Recht, die Anlieferung der Ware selbst zu beauftragen. Er trägt in diesem Falle jedoch das Versandrisiko.
(5) In den Fällen gemäß § 2 (4) unserer Ankaufbedingungen gelten die Preise zum Zeitpunkt des Wareneingangs als verbindliche Abrechnungsgrundlage.
(6) Die an diversen Geschäftsstellen angebotenen verkaufsoffenen Samstage gelten nicht als Handelstage. An verkaufsoffenen Samstagen eingehende Orders werden mit dem Preis zu Beginn des nächsten Handelstages abgerechnet.

§ 4 Einhaltung von Bestimmungen gemäß dem „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“
pro aurum kommt seinen Verpflichtungen nach, die sich aus den Bestimmungen des „Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)“ ergeben.
pro aurum behält sich darüber hinaus vor, im Einzelfall eine Identitätsprüfung und -aufzeichnung vorzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Der von pro aurum zu entrichtende Kaufpreis wird erst nach Erhalt und positiver Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und Vollständigkeit sowie auf den wieder verwertbaren Zustand fällig. Die Prüfung der Ware ist durch pro aurum innerhalb angemessener Frist, regelmäßig jedoch spätestens innerhalb von 10 Handelstagen ab Wareneingang bei pro aurum vorzunehmen. pro aurum weist ausdrücklich darauf hin, dass der Prüfungszeitraum bei einer außergewöhnlichen Marktlage entsprechend den Markterfordernissen jedoch auch länger ausfallen kann. pro aurum wird den Kunden hierüber umgehend nach Kenntnis informieren. Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses der erhaltenen Ware überweist pro aurum den Kaufpreis innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfung auf das von dem Verkäufer angegebene Konto.
(2) Soweit die Überprüfung auf Echtheit, Vollständigkeit oder auf den wieder verwertbaren Zustand der von dem Verkäufer an pro aurum übersandten Ware negativ ausfällt, ist pro aurum berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird dem Verkäufer die übersandte Ware gegen Erstattung der Logistikkosten zurück übersendet oder ein neues bzw. abweichendes Angebot durch pro aurum unterbreitet.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit
(1) Abweichungen insbesondere der Menge, Qualität, Gattung und Artikel der vereinbarten Warenlieferungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch pro aurum zulässig.
(2) Die Lieferverpflichtung des Verkäufers entsteht sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung. Kommt der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung seiner Lieferverpflichtung nicht nach, kommt er ohne weitere Mahnung in Verzug. Für das Mahnverfahren entstehen Kosten, die der Verkäufer zu tragen hat.
(3) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei pro aurum.
(4) Aufträge, die zu verschiedenen Zeitpunkten eingegangen und angenommen wurden, werden jeweils als Einzelfälle bearbeitet und können nicht zusammengefasst werden. Die Abholung der Waren erfolgt separat je Auftrag. Etwaige Logistikkosten fallen je Auftrag an.
(5) Kommt der Verkäufer in Lieferverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pro aurum berechtigt, Ersatz des pro aurum insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte behält sich pro aurum vor.
(6) Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die pro aurum wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von pro aurum geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
(7) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, pro aurum hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
(8) Leistungsort für angekaufte Ware ist der jeweils aktuelle Geschäftssitz der pro aurum OHG, der pro aurum Vertrieb GmbH bzw. der pro aurum Berlin GmbH & Co. KG. Soweit vorhanden, sind zur Ware zugehörige Zertifikate sowie Zubehör ebenfalls von dem Verkäufer an pro aurum zu übermitteln. Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit keine Abholung durch die pro aurum Logistikpartner erfolgt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass pro aurum den Erhalt der versandten Ware quittieren muss (Einschreiben mit Unterschrift; kein Einwurf/Einschreiben!). Der Verkäufer trägt die Beweislast für den Zugang der Sendung.

§ 7 Gefahrenübergang
Der Verkäufer trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch pro aurum oder durch einen Beauftragten von pro aurum an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist (Erfüllungsort).

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt an der angekauften Ware ist nur verbindlich, wenn dieser außerhalb etwaiger Geschäftsbedingungen des Verkäufers schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Mängelansprüche und Rückgriffe
(1) Ist das Ankaufsgeschäft für pro aurum und den Verkäufer ein beidseitiges Handelsgeschäft, erfolgt die Annahme des Verkaufsgegenstands unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Von pro aurum entdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(3) Das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung steht grundsätzlich pro aurum zu. Dem Verkäufer steht das Recht zu, die von pro aurum gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für pro aurum bleibt.
(4) Bei Rechtsmängeln stellt der Verkäufer pro aurum außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
(5) Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche von pro aurum instand gesetzter oder reparierter Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Verkäufer die Ansprüche von pro aurum auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(6) Entstehen pro aurum infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Verkäufer diese Kosten zu tragen.
(7) Nimmt pro aurum weiterverkaufte Ware in Folge der Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer gelieferten Ware zurück oder wurde deswegen gegenüber pro aurum der Kaufpreis gemindert oder pro aurum in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich pro aurum den Rückgriff gegenüber dem Verkäufer vor.
(8) pro aurum ist berechtigt, vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die pro aurum im Verhältnis zu seinen KUNDEN zu tragen hat, weil dieser gegenüber pro aurum einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
(9) Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmung tritt die Verjährung in den Fällen der Abs. (7) und (8) frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem pro aurum die von seinen KUNDEN gegen pro aurum gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung der Ware durch den Verkäufer.
(10) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(11) Bei Mängeln des Vertragsgegenstandes ist der Verkäufer auf das Verlangen von pro aurum hin verpflichtet dem Verkäufer gegenüber Dritten, insbesondere Erfüllungsgehilfen und/oder eigenen Lieferanten insoweit zustehende Ansprüche abzutreten.
(12) Für den Fall, dass pro aurum aufgrund von Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Verkäufer verpflichtet, pro aurum von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Verkäufer gelieferten Verkaufsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Verkäufer übernimmt in vorstehenden Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Sonstige allgemein gültige Regelungen

§ 1 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung erfordert, dass der KUNDE pro aurum alle hierfür erforderlichen Informationen unverzüglich mitteilt. Das betrifft insbesondere die Änderungen seiner persönlichen Daten (Name, Anschrift etc.) sowie Änderungen hinsichtlich einer erteilten Vertretungsmacht.
(2) Aufträge müssen ihren Inhalt umfassend und zweifelsfrei erkennen lassen (Auftragsklarheit). Hiervon abweichende Auftragseingänge können zu Verzögerungen zu Lasten des KUNDEN oder - soweit eine umgehende Klärung nicht möglich ist - zu einer teilweisen oder vollständigen Zurückweisung führen. Der KUNDE hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten. Er verpflichtet sich insbesondere Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen als solche deutlich zu kennzeichnen.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch. pro aurum ist grundsätzlich berechtigt erforderliche fremdsprachige Urkunden und Dokumente zurückzuweisen, und Handlungen solange zu verweigern, bis eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt wird. Gleiches gilt für Erklärungen, die bestimmten Formerfordernissen unterliegen.
(4) Dem KUNDEN obliegt es ferner von pro aurum ausgehändigte Dokumente und Waren unverzüglich auf Fehler und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
(5) Der KUNDE hat sich vor dem Hintergrund der II § 5 und III § 4 dieser Geschäftsbedingungen zudem auf Verlangen von pro aurum durch Vorlage seines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses zu legitimieren

§ 2 Anwendbares Recht
Für die Verkaufs- und Ankaufbedingungen von pro aurum und die Geschäftsbeziehung zwischen pro aurum und dem KUNDEN bzw. Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 3 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Sofern der KUNDE bzw. Verkäufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von pro aurum Gerichtsstand. Hierbei ist zu berücksichtigen mit welchem pro aurum-Unternehmen der KUNDE bzw. Verkäufer eine geschäftliche Beziehung begründet hat. pro aurum ist jedoch berechtigt, den KUNDEN bzw. Verkäufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der jeweilige Geschäftssitz der unter
I. genannten Gesellschaften Erfüllungsort.

§ 4 Schlussbestimmungen
Der Vertrag sowie die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten alle zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand getroffenen Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

V. Datenschutzhinweis
pro aurum misst dem Schutz der personenbezogenen Daten einen hohen Stellenwert bei. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit sind für uns selbstverständlich. pro aurum erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen in der pro aurum Gruppe.

Hinweis: Sie können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch formlose Mitteilung auf dem Postweg zentral an die pro aurum OHG, Joseph-Wild-Str. 12, D-81829 München oder durch eine E-Mail an info@proaurum.de widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für die zur Abwicklung Ihrer Bestellung erforderlichen Daten. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Bestellabwicklung nutzen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln an Sie einstellen.
Weitere Informationen rund um das Thema Datensicherheit und Datenschutz finden Sie auf unserer Homepage.


Stand: Januar 2013

© pro aurum. 2003. Alle Rechte vorbehalten.


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